Société Fribourgeoise des Officiers

1. NAME, Rechtsnatur und sitz

Art. 1 (Name, Rechtsnatur und Sitz)

1Unter de Namen "Freiburgischen Offiziersgesellschaft, Sektion Seebezirk" (nachstehend FOG Sektion Seebezirk genannt) besteht ein Verin im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.

2Die FOG Sektion Seebezirk ist eine Sektion der Freiburgischen Offiziersgesellschaft (FOG), welche ihrerseits eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) ist. 

3Der Sitz der FOG Sektion Seebezirk befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.

2. Zweck

Art. 2 (Zweck)

1Die FOG Sektion Seebezirk setzt sich für die Belange der schweizerischen Sicherheits- und Friedenspolitik ein, namentlich im Bereich des Auftrages, des Einsatzes, der Ausrüstung und Ausbildung der Armee und der Militärdienstpflichtigen.

2Zur Erreichung dieses Zwecks veranstaltet die FOG Sektion Seebezirk insbesondere öffentliche Veranstaltungen, Ausbildungskurse und Exkursionen sowie gesellige Anlässe.

3Die FOG Sektion Seebezirk kann Institutionen und Anlässe mit gleichem, insbesondere militärhistorischem Zweck fördern und unterstützen. 

4Die FOG Sektion Seebezirk ist politisch und konfessionell neutral.

3. Mitgliedschaft

Art. 3 (Mitglieder der FOG Sektion Seebezirk)

1Der FOG Sektion Seebezirk können als Mitglieder beitreten:

a. Offiziere und im Offiziersrang stehende Angehörige der Armee ohne Rücksicht auf ihren Wohnort;

b. Offiziere ausländischer Armeen, welche im Seebezirk wohnhaft sind.

2Mit der Mitgliedschaft in der FOG Sektion Seebezirk ist auomatisch die Mitgliedschaft in der FOG verbunden.

3Aus der Militärdienstpflicht entlassene Mitglieder gehören der FOG Sektion Seebezirk weiterhin an.

4Die Mitgliedschaft wird durch schriftliches Gesuch beantragt. 

5Ueber die Aufnahme entscheidet, unter Vorbehalt des entsprechenden Entscheides der FOG, der Vorstand. Dieser kann ein Gesuch ohne Angabe von Gründen, abweisen.

 Art. 4 (Mitgliederbeitrag und Haftung)

1Der jährliche Mitgliederbeitrag ist an die FOG zu entrichten, welche auch die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages festlegt.

2Die Generalversammlung der FOG Sektion Seebezirk kann eigene zusätzliche Mitgliederbeiträge festlegen. Dieser Mitgliederbeitrag beläuft sich pro Jahr und Mitglied auf Maximum Fr. 20.-

3Für die Verbindlichkeiten der FOG Sektion Seebezirk haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der FOG Sektion Seebezirk ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Abs. 3 ZGB für Personen, welche als Organ der FOG Sektion Seebezirk handeln.

4Alle Teilnehmerinnen und Teilhenmer von sämtlichen Anlässen und Kursen, die durch die FOG Sektion Seebezirk organisiert und durchgeführt werden, sind soweit sie nicht bereits versichert sind, für eine private Versicherungsvorsorge selber verantwortlich.

Art. 5 (Verlust der Mitgliedschaft)

1Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auschluss oder Tod.

2Der Austritt hat schiftlich und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Geschäftsjahres zu erfolgen.

3Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder, die dem Ansehen der FOG Sektion Seebezirk schaden oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist endgültig und bedarf keiner Begründung.

4Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

5Ein Ausschluss aus der FOG zieht auch ein Auschluss aus der FOG Sektion Seebezirk nach sich.

4. Organisation

Art. 6 (Geschäftsjahr) 

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres.

Art. 7 (Organe)

Die Organe der FOG Sektion Seebezirk sind: 

1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren

4.1 Generalversammlung

Art. 8 (Zusammensetzung) 

Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern der FOG Sektion Seebezirk und ist das oberste Organ der Gesellschaft.

Art. 9 (Einberufung)

1Die Generalversammlung tagt mindestens einmal jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres.

2Sie wird vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch schriftliche Mitteilung einberufen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel in elektronischer Form.

3Jedes Gesellschaftsorgan oder ein Fünftel der Mitglieder können schriftlich und unter Angebe des grundes deren Einberunfung verlangen. Diese hat innehalb von zwei Monaten nach Einreichung des Begehrens stattzufinden. 

4Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der Generalversammlung Anträge zu stellen. Die Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Präsidenten schftlich bis spatestens 30 Tage vor der Generalversammlung zugestellt wurden.

Art. 10 (Leitung un Beschlussfassung)

1Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet.

2Die Generalversammlung kann nur über solche Traktanden Beschluss fassen, die mit der Einberufung bekanntgegeben wurden.

3Jedes anwesende Mitglied hat, mit Ausnahme bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, eine Stimme. Stimmabgabe durche Stellvertretung ist ausgeschlossen.

4Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

6Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

7Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder in allen traktandierten Angelegenheiten beschlussfährig.

8Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Dieses ist vom Protokollierenden sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Art. 11 (Befugnisse)

Die Generalversammlung hat insbesondere die folgenden Befugnisse:

a. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, des Jahresrechung und des Budgets sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

b. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungesreviroren;

c. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

d. Festlegung eigener zusätzlicher Mitgliederbeiträge;

e. Festlegung von allfälligen Spesenentschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes;

f. Abänderung der Statuten;

g. Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste; 

h. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation des Geselleschaftsvermögens (siehe Art. 20).

4.2 Vorstand

Art. 12 (Zusammensetzung)

1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekratär, Kassier, und höchsctens drei Beisitzern.

2Die Amtsdauer beträgt für alle Mitglieder des Vorstandes grundsätzlich drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

3Vorstandsspesen werden grundsätzlich keine ausgerichtet. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einen Spesenantrag an die Generalveresammlung stellen.

Art. 13 (Leitung und Beschlussfassung)

1Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.

2Für die gültige Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

3Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat dieser den Stichentscheid.

4In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulantionsweg (Fax, e-Mail oder Postweb) gefasst werden. 

5Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 14 (Befugnisse)

1Der Vorstand erledigt sämtliche Geschäfte, die nicht einem Organ überstragen sind, namentlich:

a. Führung der Gesellschaft;

b. Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten;

c. Einberufung der Generalversammlung und Festlegen der Traktanden;

d. Aunahme und Ausschluss von Mitgliedern;

e. Planung und Durchführung der Gesellschaftstäigkeiten. 

2Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner besonderen Funktion und in Ausfürhung von Beschlüssen des Vorstands einzeln zur Vertretung der FOG Sektion Seebezirk berechtigt. In allen anderen Fällen führt der Prèasident und ein Vostrandsmitglied Kollektivunteschrift zu Zweien.

4.3 Rechungsrevisoren

Art. 15 (Allgemeines) 

Die generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren gleichzeitig mit dem Vorstand und für die gleiche Amtsdauer. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 16 (Kompentenzen) 

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen der FOG Sektion Seebezirk und stellen darüber jährlich zuhandent der Generalversammlung schriftlichen Antrag.

5. Finanzen

Art. 17 (Einnahmen) 

Die FOG Sektion Seebezirk bestreitet ihre Auswendungen durch die über die FOG eingehenden Mitgliederbeiträge, durch Erträge ihres Vermögens sowie dirch Beiträge und Zuwendungen Dritter.

Art. 18 (Ausgaben) 

Die regelmässigen Ausgaben der FOG Sektion Seebezirk bestehen aus den Kosten für Veranstaltungen und Aktionen im Rhmen des Gesellschaftszwecks.

6. Schlussbestimmungen

Art. 19 (Revision der Statuten)

1Die Revision der Statuten erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Virtel der Mitglieder.

2Die vorgeschlagenen Aenderungen sind durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. 

3Für die Aenderung der Statuten bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 20 (Auflösung der FOG Sektion Seebezirk)

1Die Auflösung der FOG Sektion Seebezirk erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens der Hälfe der Mitglieder.

2Für den Auflösungsbeschluss bedarf es einer Stiemmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 

3Bei Auflösung der FOG Sektion Seebezirk geht das Vereinsvermögen an die FOG zwecks Schaffung eines Fonds zugunsten einer neu zu gründenden Sektion Seebezirk. Erfolgt binnen zehn Jahren nach Zuweisung keine Neugründung, kann die FOG über die Gelder frei verfügen.

Art. 21 (Hinweis auf das Gesetz) 

Soweit diesen Statuten keine Regelung entnommen werden kann, gelten hierfür die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB.

Art. 22 (Inkraftsetzung) 

Diese Statuten sind am 8. November 2002 von der Generalversammlung beschlossen worden. Sie treten am Tag der Genehmigung durch die Generalveresammlung der FOG in Kraft.

Murten, den 8. November 2002

Offiziersgesellchaft des Seebezirks

Der Präsident

 

Der Sekretär

Oberst Franz Schär

 

Oblt Michael Brunner 

 

 

 

 

Vermek Inkrafttreten: 28. Mai 2003